Welche Genehmigungen muss ich vor meiner Selbstständigkeit einholen?

Welche Genehmigungen muss ich vor meiner Selbstständigkeit einholen?

Abhängig von dem Bereich, indem Sie sich gern selbstständig machen möchten, müssen Sie ggf. gewisse Genehmigungen einholen oder bestimmte Qualifikationen vorweisen können. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über möglicherweise notwendige Genehmigungen bzw. Qualifikationen. Sollten Sie unsicher sein, welche Genehmigungen Sie für Ihre Selbstständigkeit benötigen, können Sie sich bei der IHK, bei einem Rechtsanwalt, bei der Standes- oder bei der Handwerkskammer beraten lassen.

Erlaubnispflicht

In der Gewerbeordnung werden Tätigkeiten aufgeführt, die einer Erlaubnis bedürfen. Um eine solche Erlaubnis erhalten zu können, müssen Sie bei der entsprechenden Behörde Ihrer Gemeinde (i.d.R. beim Ordnungsamt) ggf. Ihre persönliche Zuverlässigkeit mithilfe eines polizeilichen Führungszeugnis, einem Gewerbezentralregister-Auszugs und/oder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorlegen. Das polizeiliche Führungszeugnis sowie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister können Sie für gewöhnlich beim Ordnungsamt oder beim Einwohnermeldeamt erhalten.
Für die Erlaubnispflicht müssen ggf. auch fachliche und/oder sachliche Voraussetzungen erfüllt werden: Evtl. müssen Sie Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mithilfe eines Auszugs aus dem Schuldner- oder Insolvenzverzeichnis nachweisen. Diese Auszüge können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht erhalten. Zudem kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts notwendig sein. Sollten für Ihre Unternehmensgründung bestimmte fachliche Voraussetzungen notwendig sein, müssen Sie bei den Behörden ggf. eine entsprechende Ausbildung oder die notwendige Sachkunde nachweisen können. Dieser Sachkundenachweis wird z.B. mithilfe einer Sachkundeprüfung vorgenommen, oder Sie durch die IHK unterrichtet.
Beispiele für erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind laut Gewerbeordnung §1 die Schaustellung von Personen, der Betrieb von Spielhallen oder Privatkrankenanstalten, die Ausübung einer Pfandleihe, die Arbeit als Versicherungsvermittler oder -berater etc.
Weitere genehmigungspflichtige Tätigkeiten sind unter anderem die Arzneimittelherstellung, Finanzdienstleistungen und Bankgeschäfte, die Briefbeförderung, das Führen einer Fahrschule, eines Gaststättengewerbes oder eines Luftfahrtunternehmens, der Rundfunk, der Umgang mit Sprengstoffen sowie die Waffenherstellung und der Waffenhandel.
Bei Fragen zu notwendigen Genehmigungen und Unterlagen können Sie sich an die IHK, die Handwerkskammer oder direkt an die Behörden Ihrer Gemeinde, bspw. Das Ordnungsamt, wenden.

Meisterpflicht bei Handwerksberufen

Bei vielen handwerklichen Berufen ist es für eine Selbstständigkeit notwendig, dass man in diesem Handwerk die Meisterprüfung abgelegt hat oder jemandem in seinem Geschäft einstellt, der eine Meisterprüfung abgelegt hat.
Beispiele für meisterpflichtige Handwerksberufe sind Bäcker/Konditoren, Fleischer, Hörgeräteakustiker, Zahntechniker, Augenoptiker, Friseure, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Maurer und viele weitere.
Ob Ihre Handwerkstätigkeit eine Meisterpflicht hat, zulassungsfrei ist oder es sich bei Ihrem Gewerbe um einen handwerksähnlichen Betrieb handelt, welche Voraussetzungen Sie für eine Selbstständigkeit erfüllen müssen und was es ansonsten zu beachten gilt, können Sie bei der Handwerkskammer in Erfahrung bringen.

Notwendige Qualifikationen von Freiberuflern

Vor allem kammerpflichtige Freiberufler müssen bestimmte Qualifikationen vorweisen, bevor Sie sich in ihrem Beruf selbstständig machen können. Dieser Nachweis erfolgt bei der entsprechenden Kammer.
Beispiele für kammerpflichtige Freie Berufe sind unter anderem Ärzte (auch Zahn- oder Tierärzte), Apotheke, Architekten, Steuerberater und Rechtsanwälte.
Jedoch auch in freien Berufen ohne Kammerpflicht kann es notwendig sein, seine Qualifikationen nachzuweisen. Dies erfolgt dann jedoch nicht bei einer Kammer, sondern bei öffentlichen Institutionen.

Voraussetzungen für EU-Bürger

Als EU-Bürger steht es einem dank der Niederlassungsfreiheit der EU offen, in welchem anderen EU-Land man sich selbstständig machen möchte. Auch Bürger aus der Schweiz oder Norwegen haben grundsätzlich diese Möglichkeit.
Wer sich als EU-Bürger, Norweger oder Schweizer in Deutschland selbstständig machen möchte, muss sich lediglich bei den entsprechenden Meldebehörden registrieren lassen. Selbstverständlich muss man sich auch als nichtdeutscher EU-Bürger um die zusätzlichen Genehmigungen kümmern.

Voraussetzungen für Nicht-EU-Bürger

Wer als Nicht-EU-Bürger ein Unternehmen in Deutschland gründen möchte, muss sich neben den entsprechenden Genehmigungen auch noch darum kümmern, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Wer sich in Deutschland als Nicht-EU-Bürger selbstständig machen möchte, muss entweder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis vorweisen können.
Eine solche notwendige Erlaubnis kann z.B. erteilt werden, wenn sich die Tätigkeit voraussichtlich positiv auf die Gesamtwirtschaft des Landes auswirken wird, ein regionales Bedürfnis besteht und/oder das Vorhaben durch Eigenkapital oder einen zugesagten Kredit sicher finanziert werden kann.

Weitere Genehmigungen

Neben den Genehmigungen bzgl. der beruflichen Tätigkeit als solchen, können auch andere Genehmigungen notwendig sein.
Sollten Sie an Ihren zukünftigen Geschäftsräumen bauliche Veränderungen vornehmen müssen, sollten Sie rechtzeitig das Bauamt kontaktieren, um die notwendige Genehmigung möglichst bald zu erhalten.
Je nachdem in welchem Berufsfeld Sie sich selbstständig machen wollen, können auch Genehmigungen vom Gesundheitsamt erforderlich sein, z.B. wenn Sie sich in der Gastronomie, im Lebensmittelverkauf, in der Kinderbetreuung, als Arzt oder Heilpraktiker selbstständig machen wollen.
Um Unannehmlichkeiten mit der Gewerbeaufsicht aus dem Weg zu gehen, sollten Sie zudem schon vor Inbetriebnahme Ihrer geschäftlichen Räumlichkeiten und Anlagen überprüfen, ob diese sämtlichen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hier gilt es, alle Vorschriften des Umwelt- Verbraucher- sowie Arbeitsschutzes zu beachten und einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von der Gewerbeaufsicht regelmäßig geprüft.

Auch wenn es zeitaufwendig ist und für die Genehmigungen teilweise eine Gebühr anfällt, tun Sie gut daran, sich rechtzeitig um sämtliche Genehmigungen zu kümmern. Andernfalls kann es zu Problemen mit den Behörden, Verzögerungen und ggf. Bußgeldern kommen.
Bei Unsicherheiten und Fragen können Sie sich an die IHK, einen Rechtsanwalt oder die Handwerkskammern richten.

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