Unternehmensgründung: Rechtsformen im Überblick

Unternehmensgründung: Rechtsformen im Überblick

Wer ein Unternehmen gründen möchte, muss eine Vielzahl an Fragen bedenken: Wie hoch ist mein Startkapital? Möchte ich das Unternehmen alleine gründen oder gemeinsam mit einem Mitgründer? Wer soll die Haftung übernehmen? Möchte ich die alleinige Entscheidungsbefugnis haben oder mir diese mit jemandem teilen? Welche Kosten kommen auf mich zu? Welche Formalitäten gilt es zu bewältigen? Muss ich mein Unternehmen im Handelsregister eintragen lassen oder nicht?

Aus der Beantwortung dieser Fragen ergibt sich die Rechtsform, die am besten für Sie und Ihr Unternehmen geeignet ist.
Im Folgenden stelle ich die deutschen Rechtsformen und ihre Charakteristika vor.

1. das Einzelunternehmen

Die erste Rechtsform ist die des Einzelunternehmens. Zur Gründung eines Einzelunternehmens sind weder ein festes Kapital noch eine Mindesteinlage notwendig. Wie der Name schon sagt, ist man alleiniger Gründer. Demnach ist man als Einzelunternehmer auch alleine unbeschränkt mit dem Geschäfts- sowie Privatvermögen haftbar, ist entsprechend aber auch zu 100% am Gewinn beteiligt.
Bei der Rechtsform des Einzelunternehmens unterscheidet man zwischen Nichtkaufleuten bzw. Kleingewerbetreibenden und Kaufmännern. Nichtkaufleute bzw. Kleingewerbetreibende haben die alleinige Entscheidungsbefugnis in ihrem Unternehmen und es ist keine Eintragung in das Handelsregister notwendig, sondern lediglich eine Gewerbeanmeldung. Bei Kaufmännern ist es möglich, einen Prokuristen, also einen Vertreter, zu benennen. Bei kaufmännischen Einzelunternehmen ist neben der Gewerbeanmeldung eine Eintragung in das Handelsregister notwendig.

2. die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR)

Entscheidet man sich jedoch dafür, sein Unternehmen nicht allein, sondern gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgründern zu gründen, so kommt das Einzelunternehmen nicht in Frage. Die einfachste Rechtsform für eine Unternehmensgründung mit 2 oder mehr Gründern ist die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR). Auch hier sind kein festes Kapital und keine Mindesteinlage erforderlich. Die Gesellschafter haften auch mit ihrem Privatvermögen für die Gesellschaft. Die Haftung erfolgt gesamtschuldnerisch, d.h. dass ein Gläubiger der Gesellschaft von einem beliebigen Gesellschafter verlangen kann, dass dieser die gesamte Schuld begleicht, auch wenn es noch weitere Gesellschafter gibt. Der betroffene Gesellschafter kann jedoch einen entsprechenden Ausgleich von den restlichen Gesellschaftern verlangen.
Solange im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, übernehmen alle Gesellschafter die Geschäftsführung bzw. die Vertretung des Unternehmens gemeinsam.
Auch bei der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) ist keine Eintragung ins Handelsregister notwendig, sondern lediglich eine Gewerbeanmeldung.
Des weiteren ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag empfehlenswert, aber nicht zwingend notwendig. In diesem Gesellschaftsvertrag kann beispielsweise die Gewinnbeteiligung geregelt werden.

3. die Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die nächste mögliche Rechtsform ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG). Sie ist der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts in den meisten Punkten sehr ähnlich, unterscheidet sich von der GbR jedoch in der Entscheidungsbefugnis der Gründer sowie in den Formalitäten.
Im Gegensatz zur GbR übernehmen die Gesellschafter der OHG die Geschäftsführung nicht gemeinsam, sondern jeder einzelne Gründer übernimmt die Einzelgeschäftsführung sowie die Einzelvertretungsmacht (solange der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht). Zudem ist es möglich, einen Prokuristen zu bestellen.
Im Gegensatz zur Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ist bei der Offenen Handelsgesellschaft nicht nur eine Gewerbeanmeldung notwendig, sondern zudem die Eintragung ins Handelsregister.
In den anderen Punkten unterscheidet sich die OHG nicht von der GbR: Sie wird von zwei oder mehr Personen gegründet; es sind kein festes Kapital und keine Mindesteinlage notwendig; die Gesellschafter übernehmen die gesamtschuldnerische Haftung für die Gesellschaftsschulden auch mit ihrem Privatvermögen; ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend notwendig, aber empfehlenswert.

4. die Kommanditgesellschaft (KG)

Eine weitere mögliche Rechtsform ist die Kommanditgesellschaft (KG). Auch hier wird das Unternehmen von mindestens zwei Personen gegründet. Bei den Gründern unterscheidet man zwischen Komplementären und Kommanditisten. Es muss mindestens einen Komplementär und mindestens einen Kommanditisten geben.
Der Komplementär übernimmt für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft die unbeschränkte Haftung, d.h. er haftet auch mit seinem Privatvermögen. Entsprechend steht dem Komplementär auch die Entscheidungsbefugnis zu.
Der Kommanditist dagegen haftet bloß in Höhe der Kommanditeinlage, die er zu Beginn leisten muss. Die Höhe dieser Einlage wird individuell festgelegt. Da der Kommanditist im Gegensatz zum Komplementär ein beschränktes und somit deutlich geringeres Risiko trägt, stehen ihm in der Regel auch keine Entscheidungsbefugnisse, sondern bloß ein Kontrollrecht zu. Nur in besonderen Fällen kann seine Beteiligung notwendig sein. Des weiteren ist die Bestellung eines oder mehrerer Prokuristen möglich.
In der Regel beteiligt der Kommanditist sich an der Gesellschaft lediglich mit einer finanziellen Einlage, arbeitet allerdings nicht selbst im Unternehmen. Von dieser Regelung kann jedoch abgewichen werden, indem ein entsprechender Gesellschaftsvertrag aufgesetzt wird.
Neben den Kommanditeinlagen sind keine Mindesteinlage und kein festes Kapital vorgeschrieben.
Bei der Kommanditgesellschaft ist neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung ins Handelsregister notwendig. Im Handelsregister muss auch die Höhe der Kommanditeinlage eingetragen werden, bevor die Haftung des Kommanditisten tatsächlich auf seine Einlage beschränkt ist.
Die Gewinnausschüttung erfolgt letztlich entsprechend des Geschäftsanteils.

5. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Als nächstes geht es um die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Wie der Name bereits sagt, unterscheidet sich die GmbH von den zuvor behandelten Gesellschaftsformen unter anderem in der Haftung. Die Gründer haften hier nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern lediglich die Gesellschaft haftet mit dem Gesellschaftsvermögen.
Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 Euro erforderlich. Zum Zeitpunkt der Gründung müssen zunächst mindestens 12.500 Euro eingezahlt werden.
Eine GmbH kann nur von einer einzelnen Person gegründet werden, nicht etwa gemeinsam mit einem Mitgründer. Dieser alleinige Gründer ist auch der Geschäftsführer und hat die entsprechenden Entscheidungsbefugnisse. Er wird jedoch von einer Gesellschafterversammlung sowie gegebenenfalls von einem Aufsichtsrat kontrolliert. Zudem ist es möglich, einen oder mehrere Prokuristen zu benennen.
Die Gewinnausschüttung bei einer GmbH erfolgt entsprechend der Geschäftsanteile.
Auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist neben der Gewerbeanmeldung auch die Eintragung in das Handelsregister notwendig. Die Haftung ist erst beschränkt, wenn die Eintragung erfolgt ist. Vorher haftet der Gesellschafter unbeschränkt, sprich auch mit seinem Privatvermögen. Des weiteren erfordert die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwingend einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, der von einem Notar beurkundet werden muss. Die notwendigen Inhalte dieses Gesellschaftsvertrages sind gesetzlich geregelt.
Allgemein lässt sich sagen, dass die Gründungskosten einer GmbH ziemlich hoch sind.

6. die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Eine neuere Rechtsform zur Unternehmensgründung ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Diese Möglichkeit gibt es erst seit dem 01. November 2008. Die Unternehmergesellschaft ist eine Alternative zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Gegensatz zur GmbH muss das Mindeststammkapital lediglich 1€ betragen. Daher wird die Unternehmergesellschaft im Volksmund auch als Ein-Euro-GmbH oder Mini-GmbH bezeichnet.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde ermöglicht, um auch jenen Unternehmern die Vorteile einer GmbH zu verschaffen, die kein Stammkapital von 25.000 Euro aufbringen können.
Ein weiterer Unterschied zur GmbH liegt darin, dass die Gesellschafter einer GmbH im Insolvenzfall den fehlenden Betrag zu den 25.000 Euro Stammkapital noch erbringen müssen; dies ist bei der Unternehmergesellschaft nicht der Fall.
Aufgrund der deutlich niedrigeren Kosten und des beschränkten Risikos wird die Unternehmergesellschaft (UG) häufig als Einstieg benutzt, um eine Umwandlung zur GmbH vorzunehmen, wenn ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro erreicht wurde.

7. die Aktiengesellschaft

Im Folgenden geht es um die Charakteristika einer Aktiengesellschaft (AG).
Die Aktiengesellschaft (AG) wird von einer Person gegründet; die Entscheidungsbefugnis liegt jedoch beim Vorstand. Weitere Organe der AG sind der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Zudem ist es möglich, einen oder mehrere Prokuristen zu bestellen.
Zur Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist ein Stammkapital von mindestens 50.000 Euro erforderlich. Die Haftung beschränkt sich auch lediglich auf das Gesellschaftsvermögen. Gegebenenfalls ist jedoch auch die persönliche Haftung des Vorstandes möglich.
Auch bei der Aktiengesellschaft sind neben der Gewerbeanmeldung die Eintragung in das Handelsregister sowie ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwingend notwendig. Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages ist auch in diesem Fall gesetzlich festgelegt und es ist die Beurkundung eines Notares erforderlich.
Allgemein lässt sich auch bei der Aktiengesellschaft zusammenfassen, dass die Formalitäten umfangreich und die Gründungskosten hoch sind.
Die Gewinnausschüttung erfolgt in Form von Dividenden: Es wird nicht der reine Gewinn des Unternehmens ausgeschüttet, sondern es werden auch Rücklagen einbehalten. Über die Höhe der Dividenden entscheidet die Hauptversammlung.

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